Die Wettbewerbszentrale, die sich seit langem mit der Überprüfung von Werbeaussagen auseinandersetzt, hat wiederholt kritisiert, dass der Begriff "klimaneutral" oft irreführend verwendet wird. Sie bemängelt, dass Unternehmen den Eindruck erwecken, sie hätten ihre CO₂-Emissionen vollständig reduziert, während tatsächlich oft nur Kompensationsmaßnahmen, wie der Kauf von CO₂-Zertifikaten, durchgeführt werden. Die Kritik zielt darauf ab, dass Verbraucher häufig nicht erkennen können, ob die beworbene Klimaneutralität durch effektive Reduktion von Emissionen oder lediglich durch Ausgleichsmaßnahmen erreicht wurde.
Der BGH bestätigt nun diese Sichtweise: In seiner jüngsten Entscheidung (Urteil vom 27. Juni 2024 – Az. I ZR 98/23) stellte er klar, dass Verbraucher bereits in der Werbung nachvollziehen können müssen, ob Klimaneutralität durch tatsächliche Reduktion von CO2-Emissionen oder durch den CO2-Ausgleich über Klimaschutzprojekte erreicht wird. Dies ist wichtig, um eine Irreführung der Verbraucher im Sinne von § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu vermeiden.
Mit dem Hinweis, dass Klimaneutralität durch Reduktion schwerer wiege als durch CO2-Ausgleich, verdeutlicht der BGH die Herausforderungen und Missverständnisse bei den Begrifflichkeiten Bilanzierung, Reduktion und Klimaneutralität. Das Urteil bezieht sich auf Produkte, für die die Mindestanforderung an die Bilanzierung eine Cradle-to-gate-Bewertung umfasst. Somit müssen Emissionen in der vorgelagerten Wertschöpfungskette erfasst werden. Eine Klimaneutralität für Produkte muss sich auf die gleichen Mindestsystemgrenzen beziehen. Eine Klimaneutralität für Produkte ohne CO2-Ausgleich ist demnach so gut wie unmöglich. Reduktion und Emissionsausgleich müssen einhergehen, wobei es wichtig ist, Emissionen sowohl im produzierenden Unternehmen als auch in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu reduzieren.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf dem Klimaschutzmarkt und der bevorstehenden Regelungen der Green Claims Initiative hat natureOffice das langjährig bestehende klimaneutral-Label weiterentwickelt. Das neue Label verzichtet bewusst auf den Begriff "klimaneutral". Stattdessen stehen Systemgrenzen, Emissionsmengen und der Hinweis auf den Ausgleich der Emissionen im Vordergrund des neuen natureOffice-Labels.
„Unser langjähriges klimaneutral-Label bleibt dennoch den aktuellen Gerichtsurteilen standhaft“, freut sich Geschäftsführer Andreas Weckwert. „Wir empfehlen jedoch unseren Kunden, langfristig auf unser neues Labelsystem umzusteigen. Das alte klimaneutral-Label werden wir schrittweise auslaufen lassen, möchten unseren Kunden aber ausreichend Zeit für die Umstellung geben.
Umso erfreulicher ist die Nachricht, dass beide Kennzeichnungslabels, ergänzt durch den Zusatz ‚durch CO2-Ausgleich‘ und ‚CO2-Emissionen ausgeglichen‘, die Anforderungen der BGH-Entscheidung zur Werbung mit Klimaneutralität bei Produkten erfüllen und damit auch den Anforderungen der Wettbewerbszentrale gerecht werden.
Bei natureOffice legen wir großen Wert darauf, die beste Qualität und Sicherheit für unsere Kunden zu gewährleisten. Unser Fokus liegt darauf, hochwertige Lösungen zum Schutz unseres Klimas bereitzustellen und dabei die höchsten Standards einzuhalten. Klare Kommunikation und aussagekräftige Kennzeichnungslogos zur Klimaneutralität haben für uns oberste Priorität. Transparenz wird bei uns nicht zugunsten des kommerziellen Erfolgs abgeschwächt. Wir setzen auf Glaubwürdigkeit und Klarheit, damit unsere Kunden genau wissen, wie Klimaneutralität erreicht wird.