METHODENRAHMEN | CORPORATE CARBON FOOTPRINT
Wie wir Treibhausgasemissionen von Unternehmen berechnen und dokumentieren
Ein Corporate Carbon Footprint erfasst die Treibhausgasemissionen eines Unternehmens oder einer Organisation innerhalb eines festgelegten Berichtszeitraums und einer eindeutig beschriebenen Bilanzgrenze. Das Ergebnis wird in Tonnen CO₂-Äquivalenten ausgewiesen.
Ein solcher Wert erklärt sich nicht von selbst. Erst Angaben zur betrachteten Organisation, zur Konsolidierungsmethode, zu den einbezogenen Standorten und Aktivitäten, zu Scope 1, 2 und 3, zur Datenbasis sowie zu Annahmen, Ausschlüssen und Versionsständen machen ihn nachvollziehbar.
Dieser Methodenrahmen beschreibt die allgemeinen Regeln, nach denen natureOffice Corporate Carbon Footprints erstellt, softwaregestützt berechnet, fachlich prüft und aktualisiert. Er verleiht keinem Unternehmen einen Klimastatus und ist weder ein Zertifizierungssystem noch ein Nachhaltigkeitssiegel.
Kurz gesagt: Wir weisen die berechneten Emissionen als Bruttoergebnis aus. Freiwillige Klimabeiträge, vermiedene Emissionen oder außerhalb der Bilanzgrenze erzielte Minderungen werden nicht vom CCF abgezogen.
Methodische Grundlage
GHG Protocol Corporate Standard, Scope 2 Guidance und Scope 3 Standard; ergänzende Regelwerke werden bilanzbezogen ausgewiesen.
Betrachtete Emissionen
Direkte Emissionen, Emissionen aus eingekaufter Energie und relevante Emissionen der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette.
Ergebnisdarstellung
Getrennt nach Scope 1, Scope 2 und den einbezogenen Scope-3-Kategorien – jeweils vor einem möglichen freiwilligen Klimabeitrag.
Nachvollziehbarkeit
Bilanzgrenze, Berichtsjahr, Datenbasis, Faktoren, Annahmen, Ausschlüsse und Versionsstand werden dokumentiert.
Allgemeiner Rahmen – konkrete Anwendung
Diese Seite beschreibt die allgemeinen Regeln von natureOffice. Sie enthält keine kundenspezifischen Bilanzwerte und legt nicht für jedes Unternehmen dieselbe Organisations- oder Berichtsgrenze fest.
Wie der Methodenrahmen auf eine konkrete Bilanz angewendet wurde, zeigt der jeweilige Bilanzsteckbrief beziehungsweise Berechnungsbericht. Dort werden insbesondere das bilanzierte Unternehmen, der Berichtszeitraum, die Konsolidierungsmethode, die einbezogenen Standorte und Gesellschaften, die berücksichtigten Scope-3-Kategorien, wesentliche Annahmen und Ausschlüsse sowie die verwendeten Methoden- und Faktorversionen genannt.
Der Methodenrahmen erklärt die Regeln. Die konkrete Bilanz zeigt ihre Anwendung.
Ein Corporate Carbon Footprint – kurz CCF – ist eine Treibhausgasbilanz auf Ebene eines Unternehmens oder einer anderen Organisation. Er ordnet die innerhalb eines Berichtszeitraums verursachten beziehungsweise der Organisation zugerechneten Treibhausgasemissionen definierten Bilanzkategorien zu.
Der Begriff „CO₂-Bilanz“ wird häufig verkürzend verwendet. Tatsächlich berücksichtigt ein CCF nicht nur Kohlendioxid. Er umfasst die vom GHG Protocol geforderten Treibhausgase:
- Kohlendioxid (CO₂),
- Methan (CH₄),
- Distickstoffmonoxid beziehungsweise Lachgas (N₂O),
- teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW/HFC),
- perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC),
- Schwefelhexafluorid (SF₆),
- Stickstofftrifluorid (NF₃).
Die Klimawirkung der verschiedenen Gase wird mit ihrem Treibhauspotenzial – dem Global Warming Potential oder GWP – in CO₂-Äquivalente umgerechnet. natureOffice verwendet dafür 100-Jahres-GWP-Werte. Werden einzelne Treibhausgase unmittelbar umgerechnet, werden grundsätzlich Werte aus dem jeweils aktuellen IPCC-Sachstandsbericht verwendet. Enthält ein geeigneter Emissionsfaktor bereits einen CO₂e-Gesamtwert, gilt die in der jeweiligen Quelle beziehungsweise Datenbank hinterlegte GWP-Grundlage. Quelle und Version der verwendeten Faktoren werden in der konkreten Bilanz dokumentiert.
Ein CCF ist eine bilanzielle Zuordnung nach festgelegten Regeln. Er ist keine Aussage darüber, ob ein Unternehmen insgesamt nachhaltig, klimafreundlich, klimaneutral oder emissionsfrei ist. Er bildet außerdem nicht automatisch die außerhalb der definierten Bilanzgrenze vermiedenen Emissionen oder die gesamtgesellschaftliche Wirkung einzelner Maßnahmen ab.
Merksatz: Ein CCF ist eine Treibhausgasbilanz – keine Auszeichnung und kein Unternehmensstatus.
Die primäre methodische Grundlage für Corporate Carbon Footprints ist das Greenhouse Gas Protocol. In der zum Veröffentlichungszeitpunkt geltenden Fassung stützt sich natureOffice insbesondere auf:
- den GHG Protocol Corporate Accounting and Reporting Standard zur Festlegung der Organisations- und Berichtsgrenzen sowie zur Bilanzierung von Scope 1 und Scope 2,
- die GHG Protocol Scope 2 Guidance zur standort- und marktbezogenen Bilanzierung eingekaufter Energie,
- den GHG Protocol Corporate Value Chain (Scope 3) Standard und die zugehörige Berechnungshilfe für die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette,
- die Ergänzung Required Greenhouse Gases in Inventories zur Einbeziehung der sieben vom GHG Protocol geforderten Treibhausgase.
Soweit für ein Unternehmen, eine Branche, ein Land, ein Berichtsprogramm oder einen bestimmten Anwendungszweck zusätzliche Regeln gelten, werden diese ergänzend berücksichtigt. Dazu können beispielsweise ISO 14064-1, branchenspezifische Leitfäden, gesetzliche Vorgaben oder Anforderungen eines Berichts- beziehungsweise Zielsystems gehören. Die konkret angewendeten Grundlagen und etwaige Abweichungen werden im Bilanzsteckbrief oder Berechnungsbericht genannt.
Bei voneinander abweichenden Anforderungen wird nicht unbemerkt zwischen Methoden gewechselt. natureOffice dokumentiert, welche Regel für den jeweiligen Zweck angewendet wurde, wie sie das Ergebnis beeinflusst und ob die Vergleichbarkeit mit anderen Bilanzständen eingeschränkt ist.
Aktuelle Weiterentwicklung der Standards
Die Regelwerke für Unternehmensbilanzen werden derzeit weiterentwickelt. GHG Protocol und ISO haben im Juli 2026 angekündigt, ihre Corporate-Accounting-Regelwerke zu einem harmonisierten globalen Standard zusammenzuführen. Bis zur Veröffentlichung und zum Inkrafttreten neuer verbindlicher Fassungen bleiben die jeweils geltenden Standards Grundlage der Berechnung.
Der GHG Protocol Land Sector and Removals Standard, Version 1.1, gilt ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen mit wesentlichen Landsektoraktivitäten in den eigenen Tätigkeiten oder in der Wertschöpfungskette. Dazu können insbesondere Unternehmen gehören, die landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften oder kontrollieren, landwirtschaftliche Erzeugnisse produzieren, verarbeiten, beziehen oder verkaufen oder relevante Vorleistungen für die Landwirtschaft bereitstellen. Der Standard enthält außerdem Regeln für Unternehmen, die bestimmte natürliche oder technische CO₂-Entnahmen beziehungsweise die geologische Speicherung von CO₂ in ihrer Bilanz ausweisen wollen.
natureOffice prüft bei der erstmaligen Erstellung und bei jeder fachlichen Aktualisierung, ob diese Anforderungen anwendbar sind. Version 1.1 enthält noch keine umfassende Methodik für Forstwirtschaft und forstwirtschaftliche Wertschöpfungsketten. Werden entsprechende Sachverhalte dargestellt, werden die zusätzlich verwendete Methodik und ihre Grenzen gesondert offengelegt.
Merksatz: Die konkrete Bilanz nennt nicht nur „nach GHG Protocol“, sondern die tatsächlich verwendeten Standards, Fassungen und Ergänzungen.
Die Erstellung eines CCF folgt fünf grundlegenden Prinzipien:
Relevanz
Die Bilanzgrenze und die einbezogenen Emissionsquellen müssen die tatsächlichen Tätigkeiten und wirtschaftlichen Beziehungen der Organisation angemessen abbilden. Die Bilanz soll die Informationen enthalten, die für ihre vorgesehenen Nutzer und Entscheidungen erforderlich sind.Vollständigkeit
Alle relevanten Emissionsquellen innerhalb der festgelegten Bilanzgrenze werden erfasst. Datenlücken, Schätzungen und Ausschlüsse werden nicht verborgen, sondern nachvollziehbar beschrieben und begründet.Konsistenz
Methoden, Grenzen, Datenregeln und Berechnungsweisen werden über Berichtsjahre hinweg möglichst einheitlich angewendet. Änderungen werden dokumentiert und bei Vergleichen berücksichtigt.Transparenz
Verwendete Daten, Emissionsfaktoren, Annahmen, Allokationen, Schätzungen, Ausschlüsse und methodische Entscheidungen werden in einem Umfang dokumentiert, der eine fachliche Einordnung ermöglicht.Genauigkeit
Systematische Über- und Unterschätzungen sollen soweit praktisch möglich vermieden und Unsicherheiten reduziert werden. Die Anzahl der Nachkommastellen darf keine höhere Genauigkeit suggerieren, als die Daten tatsächlich besitzen.Das GHG Protocol sieht keine allgemeine pauschale Bagatellgrenze vor, unterhalb derer bekannte Emissionsquellen ungeprüft entfallen dürfen. Eine fehlende Angabe wird deshalb nicht automatisch mit null gleichgesetzt. Wo eine genaue Erhebung nicht verhältnismäßig oder nicht möglich ist, wird zunächst geprüft, ob eine belastbare Schätzung, ein Proxy oder ein konservativer Ansatz verwendet werden kann.
Merksatz: Datenlücken werden kenntlich gemacht – nicht zu emissionsfreien Aktivitäten erklärt.
Vor Beginn der Berechnung werden Bilanzgegenstand und Berichtszeitraum eindeutig festgelegt.
Bilanzgegenstand
Bilanzgegenstand kann eine einzelne Gesellschaft, eine Unternehmensgruppe, eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht oder eine andere eindeutig beschriebene organisatorische Einheit sein. Der konkrete Bilanzsteckbrief nennt:- die rechtliche beziehungsweise organisatorische Bezeichnung,
- die einbezogenen Gesellschaften, Standorte und Betriebsstätten,
- wesentliche Beteiligungen, Gemeinschaftsunternehmen, geleaste Standorte oder Franchiseaktivitäten,
- den gewählten Konsolidierungsansatz,
- den vorgesehenen Verwendungszweck der Bilanz.
Berichtszeitraum
Der CCF bezieht sich grundsätzlich auf einen zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraum. Dieser kann dem Kalenderjahr oder dem abweichenden Geschäftsjahr entsprechen. Abweichende oder verkürzte Berichtszeiträume werden ausdrücklich gekennzeichnet und dürfen nicht ohne Einordnung mit vollständigen Geschäftsjahren verglichen werden.Aktivitätsdaten sollen zeitlich zum Berichtszeitraum passen. Liegen einzelne Daten nur für abweichende Zeiträume vor, werden sie sachgerecht abgegrenzt, hochgerechnet oder geschätzt. Vorgehensweise und Auswirkung werden dokumentiert.
Organisatorischer Stichtag
Der Bilanzsteckbrief hält fest, welche Organisationsstruktur für das Berichtsjahr zugrunde gelegt wurde. Erwerbe, Verkäufe, Fusionen, Ausgliederungen sowie Insourcing und Outsourcing können eine Neuberechnung des Basisjahres auslösen.Die Organisationsgrenze bestimmt, welche Unternehmen, Beteiligungen, Standorte und Tätigkeiten dem CCF zugerechnet werden. Das GHG Protocol lässt dafür verschiedene Konsolidierungsansätze zu:
Operative Kontrolle
Die Organisation bilanziert 100 Prozent der Emissionen aus Tätigkeiten, über deren betriebliche Abläufe sie die maßgeblichen Betriebsrichtlinien einführen und umsetzen kann. Tätigkeiten ohne operative Kontrolle werden nicht als Scope 1 und Scope 2 konsolidiert, können aber je nach Sachverhalt in Scope 3 fallen.Finanzielle Kontrolle
Die Organisation bilanziert 100 Prozent der Emissionen aus Tätigkeiten, über die sie die finanzielle und wirtschaftliche Kontrolle ausübt.Kapitalanteilsansatz
Die Organisation bilanziert Emissionen entsprechend ihrem wirtschaftlichen Anteil an einer Tätigkeit oder Beteiligung. Der wirtschaftliche Gehalt der Beziehung ist dabei maßgeblich und kann vom formalen Eigentumsanteil abweichen.Als Regelfall verwendet natureOffice den Ansatz der operativen Kontrolle. Wenn Eigentums-, Kontroll- oder Beteiligungsstrukturen oder der vorgesehene Verwendungszweck der Bilanz einen anderen Ansatz sachgerechter machen, kann begründet auf finanzielle Kontrolle oder den Kapitalanteilsansatz abgewichen werden. Der gewählte Ansatz wird für die konkrete Bilanz dokumentiert und auf alle einbezogenen Einheiten konsistent angewendet. Ein Wechsel des Konsolidierungsansatzes wird als methodische Änderung dokumentiert und kann eine rückwirkende Neuberechnung früherer Bilanzstände erforderlich machen.
Geleaste Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge
Die Einordnung geleaster Vermögenswerte hängt vom Konsolidierungsansatz und von der tatsächlichen Kontrolle ab. Emissionen können daher – je nach Perspektive und Vertragsgestaltung – Scope 1, Scope 2, Scope 3 Kategorie 8 oder Scope 3 Kategorie 13 zugeordnet werden. Der Besitz eines Miet- oder Leasingvertrags allein entscheidet die Zuordnung nicht.In der konkreten Bilanz sichtbar: Konsolidierungsansatz, einbezogene Einheiten, Behandlung von Beteiligungen und Leasingverhältnissen sowie wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.
Nach Festlegung der Organisationsgrenze werden die Emissionsquellen drei Bereichen zugeordnet:
Scope 1 – direkte Emissionen
Scope 1 umfasst Emissionen aus Quellen, die der Organisation nach dem gewählten Konsolidierungsansatz gehören oder von ihr kontrolliert werden.Scope 2 – indirekte Emissionen aus eingekaufter Energie
Scope 2 umfasst Emissionen aus der Erzeugung von eingekauftem beziehungsweise bezogenem Strom, Dampf, Wärme und Kälte, die von der Organisation verbraucht werden.Scope 3 – weitere indirekte Emissionen
Scope 3 umfasst weitere indirekte Emissionen, die als Folge der Tätigkeiten der Organisation entstehen, deren Quellen jedoch außerhalb ihrer Organisationsgrenze liegen. Sie werden 15 Kategorien der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zugeordnet.Scope 1, Scope 2 und Scope 3 werden getrennt ausgewiesen. Innerhalb einer Unternehmensbilanz dürfen dieselben Emissionen nicht mehrfach in verschiedenen Scope-3-Kategorien angesetzt werden. Dass dieselbe Emission in den Bilanzen unterschiedlicher Unternehmen der Wertschöpfungskette auftauchen kann, ist dagegen systembedingt: Die direkten Emissionen eines Lieferanten können zugleich Scope-3-Emissionen seines Kunden sein.
Umfang eines natureOffice-CCF
Ein natureOffice-CCF umfasst Scope 1 und Scope 2 sowie grundsätzlich die vorgelagerten Scope-3-Kategorien 1 bis 8. Die nachgelagerten Kategorien 9 bis 15 werden abhängig von den Tätigkeiten des Unternehmens, dem vorgesehenen Verwendungszweck und der Abstimmung mit dem Kunden einbezogen.
Für jede konkrete Bilanz wird transparent ausgewiesen, welche Scope-3-Kategorien bilanziert wurden und welche nicht enthalten sind. natureOffice verwendet für einen begrenzten Bilanzumfang nicht pauschal die Bezeichnung „Teilbilanz“. Entscheidend ist, dass der tatsächlich betrachtete Umfang eindeutig erkennbar ist und das Ergebnis nicht weiter ausgelegt wird, als es die einbezogenen Kategorien erlauben.
Scope 1 umfasst insbesondere:
- stationäre Verbrennung, etwa in Heizkesseln, Öfen, Turbinen oder Notstromaggregaten,
- mobile Verbrennung in eigenen oder kontrollierten Pkw, Lkw, Baumaschinen, Schiffen oder anderen Fahrzeugen,
- Prozessemissionen aus physischen oder chemischen Herstellungs- und Verarbeitungsprozessen,
- flüchtige Emissionen, beispielsweise durch Leckagen von Kältemitteln, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Gasnetzen oder Prozessanlagen.
Bei Brennstoffen werden die direkten Verbrennungsemissionen Scope 1 zugeordnet. Die Emissionen aus Förderung, Herstellung und Transport dieser Brennstoffe gehören grundsätzlich zu Scope 3 Kategorie 3.
Kältemittel und andere flüchtige Emissionen
Kältemittelverluste werden anhand dokumentierter Nachfüllmengen, Bestandsveränderungen, Wartungsunterlagen oder geeigneter Schätzverfahren berechnet. „Keine gemeldete Nachfüllung“ ist nur dann mit „keine Emission“ gleichzusetzen, wenn die Datengrundlage dies tatsächlich trägt.Eigenerzeugte und verkaufte Energie
Direkte Emissionen aus eigener Energieerzeugung verbleiben in Scope 1. Wird ein Teil der selbst erzeugten Energie verkauft oder abgegeben, werden die mit ihrer Erzeugung verbundenen Scope-1-Emissionen nicht von der Unternehmensbilanz abgezogen.Biogene Verbrennungsemissionen
Direkte biogene CO₂-Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse oder biogenen Brennstoffanteilen werden außerhalb der Scope-Summen separat ausgewiesen. Entstehende Methan- und Lachgasemissionen werden dagegen dem zutreffenden Scope zugerechnet. Die separate Ausweisung biogenen CO₂ bedeutet nicht automatisch, dass die Nutzung von Biomasse klimaneutral ist.Scope 2 umfasst die Emissionen aus der Erzeugung von Strom, Dampf, Wärme und Kälte, die von der bilanzierten Organisation eingekauft oder anderweitig bezogen und innerhalb ihrer Organisationsgrenze verbraucht werden.
Standortbezogene Methode
Die location-based beziehungsweise standortbezogene Methode verwendet durchschnittliche Emissionsfaktoren des Stromnetzes oder Energieversorgungssystems, in dem der Verbrauch stattfindet. Sie zeigt die durchschnittliche Emissionsintensität der jeweiligen Versorgungsregion. Verwendet werden möglichst aktuelle Faktoren aus offiziellen nationalen oder anerkannten regionalen Quellen. Quelle und Datenjahr werden in der konkreten Bilanz dokumentiert.Marktbezogene Methode
Die market-based beziehungsweise marktbezogene Methode berücksichtigt qualifizierte lieferanten- oder produktspezifische Informationen und vertragliche Instrumente. Dazu können beispielsweise Herkunftsnachweise, Energieattributzertifikate, spezielle Stromprodukte, Direktlieferverträge oder belastbare lieferantenspezifische Emissionsfaktoren gehören.In Märkten, in denen solche vertraglichen Instrumente verfügbar sind, werden Scope-2-Emissionen nach beiden Methoden berechnet und getrennt ausgewiesen. Die beiden Ergebnisse werden nicht addiert. Wenn ein Gesamtwert aus Scope 1, Scope 2 und Scope 3 dargestellt wird, muss er eindeutig erkennen lassen, welche Scope-2-Methode darin verwendet wurde.
Anforderungen an marktbezogene Nachweise
Vertragliche Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die Qualitätskriterien der GHG Protocol Scope 2 Guidance erfüllen. Dazu gehören insbesondere:- eindeutige Zuordnung des Emissionsmerkmals zur erzeugten Energiemenge,
- alleinige und nicht doppelte Beanspruchung dieses Merkmals,
- nachvollziehbare Erfassung und Entwertung beziehungsweise Stilllegung für die bilanzierende Organisation,
- zeitliche Nähe zwischen Erzeugungs- beziehungsweise Nachweisperiode und Energieverbrauch,
- räumliche Zuordnung zum selben relevanten Markt,
- sachgerechte Berücksichtigung bereits anderweitig beanspruchter Energieattribute.
Für die marktbezogene Berechnung werden Daten in folgender grundsätzlicher Reihenfolge berücksichtigt:
- geeignete Energieattributnachweise und vertragliche Instrumente,
- qualifizierte lieferanten- oder produktspezifische Emissionsfaktoren,
- ein für den relevanten Markt und Zeitraum geeigneter Residualmix,
- ersatzweise ein geeigneter Netz- beziehungsweise Durchschnittsfaktor.
Erfüllt ein Nachweis die Qualitätskriterien nicht, wird er nicht als Grundlage für einen entsprechend niedrigen marktbezogenen Faktor verwendet. Für europäische Strommärkte kann insbesondere der jeweils aktuelle Residualmix der Association of Issuing Bodies – AIB – verwendet werden, sofern er den betrachteten Markt und Zeitraum sachgerecht abbildet. Für andere Märkte werden geeignete nationale oder regionale Quellen herangezogen. Ist kein belastbarer Residualmix verfügbar, wird dies offengelegt.
Nachweise müssen dem Energieverbrauch zeitlich und räumlich zugeordnet werden können, eindeutig für die bilanzierende Organisation bestimmt sein und spätestens vor der fachlichen Freigabe der Bilanz entwertet beziehungsweise stillgelegt und dokumentiert sein. Werden Nachweise erst nach Ende des Berichtsjahres beschafft oder entwertet, können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie den Energieverbrauch des Berichtszeitraums abdecken, alle Qualitätskriterien erfüllen und die Zuordnung vor Freigabe der Bilanz vollständig belegt ist.
Abgrenzungen
- Netzverluste sowie vorgelagerte Emissionen der Energiebereitstellung gehören grundsätzlich zu Scope 3 Kategorie 3, nicht zu Scope 2.
- Selbst erzeugte und selbst verbrauchte Energie wird nicht als eingekaufte Energie in Scope 2 erfasst. Etwaige direkte Emissionen ihrer Erzeugung liegen in Scope 1.
- Energieattributnachweise sind keine Nachweise über ein freiwilliges Projekt-Engagement. Ein solches Engagement und Emissionsgutschriften verändern Scope 2 nicht.
- Geschätzte vermiedene Emissionen durch erneuerbare Energieprojekte werden außerhalb der Scope-Bilanz separat ausgewiesen und nicht vom CCF abgezogen.
Scope 3 bildet die weiteren indirekten Emissionen der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ab. Das GHG Protocol ordnet sie 15 Kategorien zu. Die Kategorien sind innerhalb der Bilanz eines Unternehmens so anzuwenden, dass keine Doppelzählung zwischen ihnen entsteht.
Vorgelagerte Kategorien
1. Eingekaufte Waren und Dienstleistungen
Cradle-to-gate-Emissionen der im Berichtsjahr eingekauften Waren und Dienstleistungen, soweit sie nicht den Kategorien 2 bis 8 zugeordnet sind.
2. Kapitalgüter
Cradle-to-gate-Emissionen der im Berichtsjahr erworbenen oder angeschafften Kapitalgüter. Sie werden grundsätzlich im Jahr der Anschaffung erfasst und nicht entsprechend der finanziellen Abschreibung über mehrere Jahre verteilt.
3. Brennstoff- und energiebezogene Emissionen
Vorgelagerte Emissionen eingekaufter Brennstoffe und Energie, Übertragungs- und Verteilverluste sowie weitere Energieemissionen, die nicht bereits in Scope 1 oder Scope 2 enthalten sind.
4. Vorgelagerter Transport und Distribution
Transporte und Lagerung eingekaufter Güter sowie von der Organisation bezahlte Transport- und Distributionsleistungen, soweit sie nicht bereits in Kategorie 1 enthalten sind.
5. Abfall aus dem Betrieb
Behandlung und Entsorgung der im Berichtsjahr im Betrieb entstandenen Abfälle und Abwässer durch Dritte.
6. Geschäftsreisen
Geschäftsbedingte Reisen in Verkehrsmitteln, die nicht der Organisation gehören oder von ihr kontrolliert werden. Hotelübernachtungen werden standardmäßig berücksichtigt. Liegen keine vollständigen Primärdaten vor, werden geeignete Annahmen, Durchschnittswerte oder Proxys verwendet und dokumentiert.
7. Pendeln der Mitarbeitenden
Wege der Mitarbeitenden zwischen Wohn- und Arbeitsort. Emissionen aus mobiler Arbeit beziehungsweise Homeoffice werden standardmäßig berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt anhand der verfügbaren Angaben zum Arbeitsmodell und geeigneter dokumentierter Annahmen beziehungsweise Emissionsfaktoren.
8. Vorgelagerte geleaste Vermögenswerte
Emissionen aus geleasten Vermögenswerten, die nicht bereits nach dem gewählten Konsolidierungsansatz in Scope 1 oder Scope 2 enthalten sind.
Nachgelagerte Kategorien
9. Nachgelagerter Transport und Distribution
Transporte, Lagerung und Distribution verkaufter Produkte nach dem Verkauf, soweit die Leistungen nicht von der bilanzierenden Organisation bezahlt und bereits Kategorie 4 zugeordnet wurden.
10. Verarbeitung verkaufter Produkte
Emissionen aus der Weiterverarbeitung verkaufter Zwischenprodukte durch andere Unternehmen.
11. Nutzung verkaufter Produkte
Direkte und – soweit methodisch vorgesehen – indirekte Nutzungsemissionen der im Berichtsjahr verkauften Produkte über ihre erwartete Nutzungsdauer.
12. Umgang mit verkauften Produkten am Lebenswegende
Erwartete Emissionen aus Behandlung, Verwertung und Entsorgung der im Berichtsjahr verkauften Produkte und Verpackungen.
13. Nachgelagerte geleaste Vermögenswerte
Emissionen aus Vermögenswerten, die der Organisation gehören und an Dritte verleast sind, soweit sie nicht bereits in Scope 1 oder Scope 2 enthalten sind.
14. Franchiseaktivitäten
Emissionen aus Franchisebetrieben, die nicht bereits nach dem gewählten Konsolidierungsansatz in Scope 1 oder Scope 2 enthalten sind.
15. Investitionen
Der Organisation entsprechend den anwendbaren GHG-Protocol-Regeln zugerechnete Emissionen aus Beteiligungen, Finanzierungen und weiteren relevanten Investitionen.
Prüfung der Kategorien
natureOffice bezieht die vorgelagerten Kategorien 1 bis 8 grundsätzlich in die Bilanzierung ein. Welche nachgelagerten Kategorien 9 bis 15 berücksichtigt werden, wird anhand der Geschäftstätigkeit und des vorgesehenen Bilanzumfangs mit dem Kunden festgelegt. Der konkrete CCF weist die bilanzierten Kategorien eindeutig aus.
Für jede Kategorie wird dokumentiert, ob sie:
- anwendbar und berechnet,
- anwendbar, aber geschätzt,
- nach einer Vorprüfung nicht wesentlich,
- nicht anwendbar,
- oder begründet ausgeschlossen ist.
Die Kategorien werden nicht allein anhand ihres erwarteten Mengenanteils priorisiert. Zusätzlich können Einflussmöglichkeiten, Geschäftsrelevanz, Stakeholderinteressen, Risiken, Ausgabenhöhe, branchentypische Bedeutung und Reduktionspotenziale berücksichtigt werden.
Zeitliche Einordnung
Einige Scope-3-Kategorien bilden Emissionen ab, die im Berichtsjahr entstehen. Andere – insbesondere die Nutzung und Entsorgung der im Berichtsjahr verkauften Produkte – enthalten erwartete zukünftige Emissionen. Diese Werte sind keine Aussage darüber, dass sämtliche Emissionen bereits im Berichtsjahr physisch freigesetzt wurden. Die verwendeten Lebensdauern, Nutzungsprofile und End-of-Life-Szenarien werden dokumentiert.
Die Berechnung stützt sich möglichst auf Daten, die die tatsächlichen Tätigkeiten im Berichtszeitraum abbilden. Die geeignete Datenquelle hängt von Emissionsquelle, Verwendungszweck, Wesentlichkeit und Verfügbarkeit ab.
Datenhierarchie
natureOffice priorisiert grundsätzlich:
- gemessene Primär- und Verbrauchsdaten, etwa kWh, Liter, Kilogramm, Kilometer oder Kältemittelnachfüllmengen,
- lieferanten- oder prozessspezifische Daten, sofern deren Systemgrenze, Zeitraum und methodische Qualität nachvollziehbar sind,
- mengen- oder aktivitätsbasierte Sekundärdaten, verbunden mit passenden Durchschnitts- oder Branchenfaktoren,
- geeignete Proxys und modellierte Werte, wenn direkte Daten nicht verfügbar sind,
- ausgabenbasierte Berechnungen – spend-based, wenn physische oder spezifischere Daten fehlen oder für ein Screening noch nicht wirtschaftlich erhoben werden können.
Diese Reihenfolge ist kein Automatismus. Ein lieferantenspezifischer Wert ist nur dann besser als ein Durchschnittswert, wenn seine Bilanzgrenze, Bezugsgröße, Methode und Datenqualität zum Verwendungszweck passen. Umgekehrt kann eine ausgabenbasierte Berechnung für eine erste Relevanzanalyse geeignet sein, ohne die Genauigkeit einer mengen- oder lieferantenspezifischen Berechnung zu erreichen.
Spend-based Ergebnisse können durch Preisänderungen, Inflation, Wechselkurse und unterschiedliche Einkaufsbedingungen beeinflusst werden. Solche Effekte sind bei Zeitreihen und Reduktionsaussagen zu berücksichtigen.
Anforderungen an die Datenqualität
Bei der Auswahl und Bewertung von Daten betrachtet natureOffice insbesondere:
- zeitliche Repräsentativität: Passt das Datenjahr zum Berichtszeitraum?
- geografische Repräsentativität: Bildet der Datensatz den relevanten Ort oder Markt ab?
- technologische Repräsentativität: Entspricht er dem tatsächlichen Produkt, Prozess oder Energieträger?
- Vollständigkeit: Deckt er die relevanten Tätigkeiten und normalen Schwankungen ausreichend ab?
- Zuverlässigkeit: Sind Herkunft, Erhebungsmethode und gegebenenfalls Prüfung nachvollziehbar?
Datenlücken und Schätzungen
Fehlende Daten werden nicht automatisch mit null angesetzt. Je nach Bedeutung der Quelle werden fehlende Werte:
- beim Datenverantwortlichen nachgefordert,
- aus belastbaren Teilzeiträumen hochgerechnet,
- anhand technischer, mengenbezogener oder finanzieller Größen geschätzt,
- durch einen sachlich passenden Proxy ersetzt,
- oder als begründete Datenlücke beziehungsweise Ausschluss ausgewiesen.
Wesentliche Schätzungen werden so beschrieben, dass ihre Herleitung und ihr möglicher Einfluss auf das Ergebnis erkennbar sind.
Ein Emissionsfaktor verbindet eine Aktivitätsmenge mit den daraus resultierenden Treibhausgasemissionen. Er kann ein einzelnes Treibhausgas oder bereits einen in CO₂-Äquivalente umgerechneten Gesamtwert enthalten.
natureOffice wählt Faktoren nach ihrer Eignung für die jeweilige Emissionsquelle aus. Berücksichtigt werden insbesondere:
- fachliche und institutionelle Herkunft,
- zeitliche, geografische und technologische Passung,
- enthaltene Treibhausgase,
- Systemgrenze des Faktors,
- verwendete GWP-Werte,
- Transparenz und Aktualität,
- Konsistenz mit den übrigen Bilanzdaten.
Je nach Anwendungsfall werden lieferanten- oder anlagenspezifische Werte, amtliche Faktoren, anerkannte Datenbanken, Branchenquellen oder wissenschaftlich belastbare Sekundärdaten verwendet. natureOffice verwendet in der Regel die zum Zeitpunkt der Bilanzierung aktuellsten geeigneten Emissionsfaktoren. „Aktuell“ allein ist jedoch nicht ausreichend: Ein Faktor muss auch zeitlich, geografisch, technologisch und hinsichtlich seiner Systemgrenze zur jeweiligen Aktivität passen.
Enthält ein Faktor bereits einen CO₂e-Gesamtwert, wird die GWP-Grundlage der verwendeten Quelle übernommen. Werden einzelne Treibhausgase durch natureOffice in CO₂e umgerechnet, werden 100-Jahres-GWP-Werte verwendet; grundsätzlich auf Grundlage des aktuellen IPCC-Sachstandsberichts. Soweit verschiedene Datenbanken unterschiedliche GWP-Grundlagen enthalten, wird eine unbeabsichtigte Mischung nach Möglichkeit vermieden und eine verbleibende Einschränkung der Konsistenz dokumentiert.
Direkte und vorgelagerte Faktoren
Bei Brennstoffen wird zwischen direkten Verbrennungsemissionen in Scope 1 und vorgelagerten Emissionen der Brennstoffbereitstellung in Scope 3 unterschieden. Faktoren mit unterschiedlichen Systemgrenzen dürfen nicht unbemerkt addiert oder gegeneinander ausgetauscht werden.Faktorversion und Datenjahr
Die verwendete Quelle, Version und – soweit verfügbar – das Bezugsjahr werden dokumentiert. Ein neuer veröffentlichter Faktor ist nicht automatisch der passendste Faktor für ein historisches Berichtsjahr. Faktoren sollen die Emissionsintensität der Aktivität zum Zeitpunkt ihres Auftretens möglichst sachgerecht abbilden.Ändert sich ein Ergebnis allein durch eine neue Faktor- oder Datenbankversion, ist dies zunächst eine methodisch beziehungsweise datenbedingt verursachte Veränderung und nicht automatisch eine reale Emissionsreduktion.
Die grundlegende Berechnungslogik lautet:
Aktivitätsdaten × passender Emissionsfaktor = Treibhausgasemissionen
Werden einzelne Gase separat berechnet, erfolgt anschließend die Umrechnung:
Menge des Treibhausgases × 100-Jahres-GWP = CO₂-Äquivalente
Enthält ein Emissionsfaktor bereits einen CO₂e-Gesamtwert, wird kein weiteres GWP auf diesen Wert angewendet.
Berechnungen können zusätzliche Schritte enthalten, etwa:
- Umrechnung von Einheiten,
- Heizwert- oder Dichteumrechnungen,
- Aufteilung gemeinsam erfasster Verbräuche,
- Allokation auf Standorte, Gesellschaften oder Aktivitäten,
- Hochrechnung unvollständiger Zeiträume,
- Währungs- und Preisjahranpassungen bei ausgabenbasierten Modellen,
- Anwendung von Nutzungs-, Lebensdauer- oder Entsorgungsszenarien.
Annahmen und Allokationsregeln werden konsistent angewendet und dokumentiert. Zwischenergebnisse werden mit ausreichender Rechengenauigkeit verarbeitet; Rundungen erfolgen grundsätzlich erst für die Ergebnisdarstellung.
Keine rechnerische Verrechnung mit externen Wirkungen
Vom Bruttoergebnis werden weder freiwillige Projekt-Engagements noch gekaufte Emissionsgutschriften, vermiedene Emissionen oder Minderungen außerhalb der Bilanzgrenze abgezogen. Solche Informationen können separat dokumentiert werden, verändern den CCF jedoch nicht.
Vollständigkeit bedeutet nicht, dass jede Emissionsquelle mit derselben Datentiefe berechnet werden muss. Es bedeutet jedoch, dass relevante Quellen systematisch betrachtet und fehlende Bestandteile offengelegt werden. natureOffice verwendet derzeit keine pauschalen quantitativen Cut-offs, unterhalb derer bekannte Emissionsquellen ungeprüft entfallen.
Für jede potenzielle Emissionsquelle beziehungsweise Scope-3-Kategorie wird ein eindeutiger Status verwendet:
Einbezogen
Die Quelle wurde berechnet und ist im Ergebnis enthalten.Geschätzt
Die Quelle ist enthalten, beruht jedoch ganz oder teilweise auf Annahmen, Proxys oder Hochrechnungen.Nicht anwendbar
Die zugrunde liegende Tätigkeit findet beim bilanzierten Unternehmen nicht statt.Nach Vorprüfung nicht wesentlich
Eine erste quantitative oder sachlich begründete Bewertung zeigt, dass die Quelle das Gesamtbild nicht wesentlich beeinflusst.Ausgeschlossen
Die Quelle wäre grundsätzlich anwendbar, konnte aber nicht einbezogen werden. Grund und erwartete Auswirkung werden offengelegt.Noch nicht bewertet
Die Quelle wurde noch nicht ausreichend untersucht. Dieser Status ist bei einer fertigen vollständigen Bilanz grundsätzlich aufzulösen.Ein Ausschluss wird nicht allein damit begründet, dass Daten fehlen oder ihre Beschaffung aufwendig ist. Zunächst wird geprüft, ob eine Schätzung oder ein Proxy möglich ist. Ausschlüsse innerhalb der Mindestgrenzen der Scope-3-Kategorien werden begründet und in ihrer möglichen Bedeutung eingeordnet.
Eine quantitative Wesentlichkeits- oder Neuberechnungsschwelle darf nicht als pauschale Bagatellgrenze verwendet werden, um bekannte Emissionsquellen ohne Vorprüfung aus der Bilanz zu entfernen.
Jede Treibhausgasbilanz enthält Unsicherheiten. Sie können entstehen durch:
- Mess- und Erfassungsfehler in Aktivitätsdaten,
- unvollständige Zeit- oder Standortabdeckung,
- Schätzungen und Hochrechnungen,
- durchschnittliche oder ausgabenbasierte Emissionsfaktoren,
- abweichende technologische oder geografische Repräsentativität,
- Allokationen,
- Annahmen über Nutzungsdauer, Nutzungsintensität und Entsorgungswege,
- Rundungen und Einheitenumrechnungen.
natureOffice führt derzeit nicht standardmäßig eine eigenständige qualitative Bewertungsskala oder eine quantitative Unsicherheitsrechnung für den gesamten CCF durch. Stattdessen werden wesentliche Unsicherheitsquellen über die verwendeten Datenarten, Schätzungen, Proxys, Annahmen, Ausschlüsse und die Eignung der Emissionsfaktoren transparent gemacht. So wird erkennbar, welche Ergebnisbereiche besonders von Sekundärdaten oder Modellannahmen geprägt sind und wo eine verbesserte Datenerhebung sinnvoll wäre.
Eine Unsicherheitsbewertung ist nicht mit einem pauschalen Sicherheitsaufschlag auf das Ergebnis gleichzusetzen. natureOffice erhöht den berechneten CCF daher nicht allein wegen allgemeiner Datenunsicherheit um einen festen Prozentsatz.
Ein CCF wird nicht allein durch eine große Zahl von Nachkommastellen genauer. Ergebnisse werden deshalb so gerundet und erläutert, dass keine Scheingenauigkeit entsteht.
Berichtsjahr
Das Berichtsjahr ist der Zeitraum, dessen Aktivitäten in der aktuellen Bilanz erfasst werden.Basisjahr
Das Basisjahr ist ein historischer Bilanzstand, mit dem spätere Ergebnisse verglichen und gegenüber dem Veränderungen oder Ziele verfolgt werden. Es soll für die Geschäftstätigkeit repräsentativ sein und über eine ausreichend belastbare Datenbasis verfügen.Für Scope 2 wird dokumentiert, ob das Basisjahr nach der standortbezogenen, der marktbezogenen oder – soweit anwendbar – nach beiden Methoden berechnet wurde. Für Scope 3 sollte ein einheitliches Basisjahr über die einbezogenen Kategorien verwendet werden, sofern keine sachlichen oder programmbezogenen Gründe dagegensprechen.
Regel zur Neuberechnung des Basisjahres
Jede Organisation benötigt eine dokumentierte Regel, nach der entschieden wird, wann historische Werte rückwirkend neu zu berechnen sind. Sie enthält qualitative und gegebenenfalls quantitative Kriterien und wird für Erhöhungen wie Verringerungen konsistent angewendet.Das GHG Protocol gibt dafür keinen allgemeingültigen Prozentsatz vor. natureOffice verwendet deshalb derzeit keine pauschale Signifikanzschwelle für sämtliche Unternehmen. Maßgeblich sind zunächst die Anforderungen des jeweils anwendbaren Berichts-, Ziel- oder Branchenprogramms. Besteht keine externe Vorgabe, wird die Regel für die konkrete Bilanz beziehungsweise Zielgrenze festgelegt und dokumentiert. Bis eine quantitative Schwelle vereinbart ist, werden mögliche Neuberechnungen anhand ihrer qualitativen Bedeutung und ihres Einflusses auf Aussagekraft und Vergleichbarkeit des Basisjahres beurteilt.
Eine Neuberechnung kann insbesondere erforderlich sein bei:
- wesentlichen Fusionen, Akquisitionen oder Veräußerungen,
- wesentlichem Insourcing oder Outsourcing,
- einem Wechsel der Konsolidierungs- oder Berechnungsmethode,
- wesentlichen Verbesserungen der Datengenauigkeit,
- wesentlichen Änderungen einbezogener Scope-3-Kategorien oder Aktivitäten,
- der Entdeckung wesentlicher einzelner oder kumulierter Fehler.
Mehrere für sich genommen kleinere Änderungen werden gemeinsam betrachtet. Erreichen sie in ihrer kumulierten Wirkung die festgelegte Signifikanz oder verändern sie die Aussage der Zeitreihe wesentlich, kann ebenfalls eine Neuberechnung erforderlich sein.
Organisches Wachstum, sinkende oder steigende Produktion, Standortoptimierungen und tatsächlich im Unternehmen umgesetzte Maßnahmen führen grundsätzlich nicht zu einer rückwirkenden Neuberechnung des Basisjahres. Sie stellen reale Veränderungen des Unternehmens dar und sollen in der Zeitreihe sichtbar bleiben.
Eine neue Faktorversion führt nur dann zur Neuberechnung des Basisjahres, wenn die Veränderung nach der festgelegten Regel signifikant ist und die neue Information die historischen Aktivitäten sachgerechter abbildet. Für historische Jahre werden nicht automatisch Faktoren verwendet, die nur die Emissionsintensität eines späteren Jahres beschreiben.
Eine jährliche Fortschreibung des CCF wird empfohlen, ist aber keine allgemeine Verpflichtung. Für jedes neue Berichtsjahr werden aktuelle Aktivitätsdaten verwendet und Veränderungen von Organisation, Bilanzgrenze, Methoden und Faktoren geprüft.
Ein älterer CCF verliert nicht automatisch seine Gültigkeit. Er bleibt eine Bilanz des eindeutig ausgewiesenen Berichtszeitraums. Hat sich die Organisation oder ihre Emissionsstruktur seitdem wesentlich verändert, darf der historische Bilanzstand jedoch nicht ohne zeitliche Einordnung als Beschreibung der aktuellen Situation verwendet werden.
Fortschreibung
Eine Fortschreibung ist die Berechnung eines neuen Berichtszeitraums auf Grundlage der aktuellen Organisationsstruktur, Aktivitätsdaten, Faktoren und methodischen Regeln.
Aktualisierung
Eine Aktualisierung ist die Überarbeitung einer bereits bestehenden Bilanzversion. Sie kann korrigierte Eingangsdaten, aktualisierte Faktoren, geänderte Systemgrenzen oder methodische Weiterentwicklungen enthalten.
Fachliche Prüfung durch natureOffice
Bei einer fachlichen Prüfung beurteilt natureOffice die im Prüfauftrag festgelegten Eingangsdaten, Annahmen, Bilanzgrenzen, Emissionsfaktoren und Berechnungsregeln. Die Prüfung erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip stichprobenbasiert. Schwerpunkte sind insbesondere Emissionshotspots, auffällige Abweichungen gegenüber dem Vorjahr sowie fachlich oder rechnerisch risikobehaftete Positionen. Die methodische Freigabe erfolgt durch den fachlichen Vorgesetzten.
Prüfumfang, geprüfte Bilanzversion und wesentliche Änderungen werden dokumentiert. Eine fachliche Prüfung durch natureOffice ist keine unabhängige Verifizierung oder Zertifizierung. Auch die methodische Freigabe eines Softwaretemplates bedeutet nicht automatisch, dass jede damit erstellte Einzelbilanz fachlich geprüft wurde.
Versionierung
Jede wesentliche Aktualisierung oder Korrektur erhält einen neuen Versionsstand. Frühere freigegebene Bilanzstände werden nicht unbemerkt überschrieben. Das Änderungsprotokoll beschreibt mindestens:- Anlass der Änderung,
- betroffene Daten, Faktoren, Grenzen oder Methoden,
- Auswirkung auf das Ergebnis,
- Auswirkung auf die Vergleichbarkeit,
- Datum und verantwortlichen Bearbeitungs- beziehungsweise Prüfstatus.
Ein niedrigeres Berechnungsergebnis ist nicht automatisch eine reale Emissionsreduktion. Für eine belastbare Aussage müssen die verglichenen Bilanzstände methodisch und organisatorisch hinreichend vergleichbar sein.
natureOffice unterscheidet insbesondere:
Reale Veränderung
Emissionen verändern sich durch eine tatsächliche Änderung von Tätigkeiten oder Prozessen, beispielsweise durch geringeren Energieverbrauch, einen Brennstoffwechsel, Materialsubstitution, effizientere Logistik oder veränderte Beschaffung.Aktivitäts- oder Struktureffekt
Emissionen verändern sich durch Produktionsmengen, Umsatz, Beschäftigtenzahl, Öffnung oder Schließung von Standorten, Akquisitionen, Verkäufe, Insourcing oder Outsourcing. Solche Effekte werden bei der Interpretation gesondert betrachtet.Methoden- oder Dateneffekt
Das Ergebnis verändert sich durch neue Emissionsfaktoren, eine andere Datenbankversion, bessere Primärdaten, eine geänderte Berechnungslogik, zusätzliche Scope-3-Kategorien oder korrigierte Fehler. Ein solcher Unterschied darf nicht ohne weitere Analyse als betriebliche Reduktion bezeichnet werden.Absolute und intensitätsbezogene Veränderung
Absolute Emissionen zeigen die gesamte Emissionsmenge. Intensitätskennzahlen beziehen Emissionen beispielsweise auf Umsatz, Produktionsmenge, Fläche, Mitarbeitende oder eine andere Leistungsgröße. Eine sinkende Intensität kann mit steigenden absoluten Emissionen einhergehen. Deshalb werden beide Aussagen klar voneinander getrennt.Voraussetzungen für Vergleiche
Vergleiche benennen mindestens:
- die verglichenen Zeiträume,
- die Organisations- und Berichtsgrenzen,
- die verwendete Scope-2-Methode,
- den Umfang der Scope-3-Kategorien,
- wesentliche Methoden- und Faktoränderungen,
- die Bezugsgröße einer Intensitätskennzahl,
- gegebenenfalls die Neuberechnung des Basisjahres.
Vermiedene Emissionen, freiwillige Projekt-Engagements und außerhalb der Bilanzgrenze erzielte oder finanzierte Minderungen werden nicht als Reduktion des CCF ausgewiesen.
Merksatz: Eine Reduktion ist eine nachvollziehbare Veränderung innerhalb einer vergleichbaren Bilanzgrenze – nicht nur eine kleinere Zahl.
Das Ergebnis wird in Tonnen CO₂-Äquivalenten ausgewiesen und mindestens wie folgt gegliedert:
- Scope 1,
- Scope 2 standortbezogen,
- Scope 2 marktbezogen, soweit anwendbar,
- Scope 3 getrennt nach den einbezogenen Kategorien,
- separat auszuweisende biogene CO₂-Emissionen,
- gegebenenfalls weitere nach dem angewendeten Regelwerk separat darzustellende Informationen, beispielsweise methodisch vorgesehene Recyclinggutschriften.
Die beiden Scope-2-Ergebnisse werden nicht addiert. Wird ein zusammengefasster Gesamtwert angegeben, wird eindeutig bezeichnet, ob er den standortbezogenen oder den marktbezogenen Scope-2-Wert enthält. Wenn beide Varianten relevant sind, können zwei entsprechend bezeichnete Gesamtsummen dargestellt werden.
Öffentlich dargestellte Ergebnisinformationen
Die genannten Ergebnisse werden auf der bilanzbezogenen Datenseite öffentlich dargestellt. Dazu gehören die Werte für Scope 1, Scope 2 und die einbezogenen Scope-3-Kategorien, separat auszuweisende biogene CO₂-Emissionen sowie weitere nach dem angewendeten Regelwerk gesondert darzustellende Informationen. Vertrauliche Eingangsdaten und Belege werden dabei nicht veröffentlicht.
Weitere Angaben zur Einordnung
Abhängig von Leistungsumfang, Datenverfügbarkeit und Vertraulichkeit werden die folgenden Angaben auf der öffentlichen Datenseite, im Bilanzsteckbrief oder im vertraulichen Berechnungsbericht dokumentiert:
- Bilanzgegenstand und Organisationsgrenze,
- Konsolidierungsansatz,
- Berichtsjahr und gegebenenfalls Basisjahr,
- verwendete Standards und Methodenfassungen,
- berücksichtigte Treibhausgase und GWP-Grundlage,
- Ergebnis nach Scope und Scope-3-Kategorie,
- Datenbasis und wesentliche Berechnungsmethoden,
- wesentliche Annahmen, Schätzungen und Ausschlüsse,
- verwendete Faktor- beziehungsweise Datenbankversionen,
- Vergleichbarkeit mit Vorjahren,
- Bilanz- und Prüfversion,
- Datum der Erstellung oder letzten fachlichen Aktualisierung und Prüfung,
- Prüfstatus.
Die öffentliche Datenseite enthält genügend Informationen, um den Bilanzumfang und die Ergebnisse einordnen zu können. Weitergehende Detaildaten, interne Berechnungsgrundlagen und Belege können auf den Bilanzsteckbrief beziehungsweise den vertraulichen Berechnungsbericht beschränkt werden.
Damit ein Softwareergebnis nicht mit einer fachlich geprüften oder extern verifizierten Bilanz verwechselt wird, werden unterschiedliche Status eindeutig bezeichnet:
Automatisiert berechnet
Das Ergebnis wurde mit einem dokumentierten und versionierten ecozoom-Template auf Grundlage der eingegebenen Daten berechnet. Dieser Status sagt noch nicht aus, dass natureOffice die Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher Eingaben geprüft hat.Durch natureOffice fachlich geprüft
natureOffice hat die im Prüfauftrag festgelegten Daten, Annahmen, Grenzen, Faktoren und Berechnungsschritte geprüft. Umfang und Tiefe der Prüfung werden dokumentiert.Durch natureOffice aktualisiert und fachlich geprüft
Eine bereits bestehende Bilanz wurde erneut fachlich geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die Änderungen gegenüber der Vorversion werden ausgewiesen. Die Prüfung erfolgt stichprobenbasiert nach dem Vier-Augen-Prinzip; ihr Umfang wird dokumentiert.
Extern verifiziert
Eine von natureOffice unabhängige, hierfür geeignete Stelle hat eine Verifizierung nach dem gesondert genannten Prüfstandard und mit dem ausgewiesenen Sicherheitsniveau durchgeführt. Dieser Status wird nur verwendet, wenn eine solche externe Verifizierung tatsächlich vorliegt.Keiner dieser Status ist ohne zusätzliche Grundlage ein Nachhaltigkeitssiegel oder ein allgemeiner Klimastatus des Unternehmens.
Die Qualität eines CCF hängt von der methodischen Konzeption, der Qualität der Eingangsdaten, der korrekten technischen Umsetzung und einer nachvollziehbaren Dokumentation ab.
Bei fachlich geprüften CCFs gelten stichprobenbasierte Kontrollen nach dem Vier-Augen-Prinzip. Die Auswahl der Stichproben orientiert sich insbesondere an Emissionshotspots, auffälligen Abweichungen gegenüber dem Vorjahr und fachlich oder rechnerisch risikobehafteten Positionen. Die methodische Freigabe erteilt der fachliche Vorgesetzte.
Zu den fachlichen und technischen Kontrollen gehören – abhängig von Auftrag, Bilanzstruktur und Prüfstatus – insbesondere:
- Abgleich der Organisations- und Standortstruktur,
- Vollständigkeitsprüfung der Emissionsquellen innerhalb des festgelegten Bilanzumfangs,
- Prüfung von Einheiten und Umrechnungen,
- zeitliche Zuordnung zum Berichtsjahr,
- Plausibilitäts- und Ausreißerprüfungen,
- Abgleich von Summen, Teilmengen und Vorjahreswerten,
- Prüfung der Emissionsfaktor- und Datenbankversionen,
- Kontrolle von Formeln, Allokationen und automatisierten Berechnungsregeln,
- Prüfung wesentlicher Belege oder vereinbarter Stichproben,
- Dokumentation von Rückfragen, Korrekturen und Freigaben,
- Versionierung und Änderungsprotokoll.
Verantwortlichkeiten
Das bilanzierte Unternehmen beziehungsweise der Anwender ist insbesondere verantwortlich für:
- Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Unternehmens- und Aktivitätsdaten,
- Offenlegung relevanter Standorte, Gesellschaften, Beteiligungen und Veränderungen,
- Bereitstellung angeforderter Belege und Erläuterungen,
- sachgerechte Auswahl kundenseitiger Optionen im Template,
- Mitteilung nachträglich erkannter Fehler oder Änderungen.
natureOffice ist im vereinbarten Leistungsumfang insbesondere verantwortlich für:
- methodische Konzeption und Abgrenzung,
- Auswahl und sachgerechte Anwendung von Faktoren und Berechnungsregeln,
- technische Umsetzung in den verwendeten Modellen,
- vereinbarte Plausibilitäts- und Qualitätsprüfungen,
- transparente Dokumentation von Annahmen, Ausschlüssen und Unsicherheiten,
- Versionierung und Nachvollziehbarkeit von Änderungen.
Die Nutzung von ecozoom automatisiert Berechnungsschritte, ersetzt aber weder richtige Eingangsdaten noch eine fachliche Prüfung. Welcher Prüfstatus für eine konkrete Bilanz gilt, wird deshalb separat ausgewiesen.
Aufbewahrung und Reproduzierbarkeit
Freigegebene Bilanzstände sowie die dafür maßgeblichen Eingangsdaten, Berechnungsgrundlagen, Faktoren und Dokumentationen werden archiviert. Neue Bilanzierungen werden so versioniert, dass ihre Berechnungsgrundlage nachvollzogen und der freigegebene Stand grundsätzlich reproduziert werden kann.
Bei älteren Bilanzierungen hängt eine erneute technische Berechnung im Einzelfall davon ab, ob die damalige System-, Template- und Faktorversion noch in derselben Form verfügbar ist. Der historische Bilanzstand und seine dokumentierten Grundlagen bleiben davon unberührt; die konkrete Reproduzierbarkeit wird bei Bedarf für den Einzelfall geprüft.
Ein freiwilliges Projekt-Engagement ist kein Bestandteil der CCF-Berechnung. Es ist optional und wird getrennt von der Treibhausgasbilanz dokumentiert.
Ein freiwilliges Projekt-Engagement wird nicht von den berechneten Emissionen abgezogen. Es verändert den Corporate Carbon Footprint nicht.
Das bedeutet:
- Der CCF wird stets als Bruttoergebnis ausgewiesen.
- Ein Projekt-Engagement macht ein Unternehmen nicht emissionsfrei oder klimaneutral.
- Es ist keine Reduktionsmaßnahme innerhalb der Unternehmensbilanz.
- Es ist keine Voraussetzung für die Erstellung, Fortschreibung, Aktualisierung oder fachliche Prüfung eines CCF.
- Es wird nicht einer Emissionsmenge, einem Produkt oder einer Bilanzposition als Ausgleich zugeordnet.
- Ein „Ergebnis nach Engagement“ beziehungsweise ein rechnerischer Restwert null wird nicht berechnet.
Wenn ein Unternehmen ein externes Klimaschutzprojekt freiwillig unterstützt, erfolgt die Dokumentation getrennt vom CCF in einem Corporate Engagement Record. Der gesonderte Dokumentationsrahmen für freiwillige Projekt-Engagements erläutert die dafür geltenden Regeln.
Darstellungsbeispiel:
Corporate Carbon Footprint: 1.274,6 t CO₂e
Freiwilliges Projekt-Engagement: separat dokumentiert
Ergebnis nach Engagement: wird nicht berechnetDer Methodenrahmen wird versioniert und regelmäßig überprüft. Eine außerplanmäßige Anpassung kann insbesondere erforderlich werden durch:
- neue oder überarbeitete GHG-Protocol- oder ISO-Standards,
- neue gesetzliche Anforderungen,
- relevante branchenspezifische Methoden,
- Änderungen verwendeter Datenbanken und Faktoren,
- neue Erkenntnisse aus der Anwendung,
- erkannte fachliche oder redaktionelle Fehler.
Jede veröffentlichte Fassung enthält:
- Versionsnummer,
- Veröffentlichungsdatum,
- Gültigkeitsbeginn,
- verantwortliche Stelle,
- Änderungsübersicht,
- Hinweise zu Übergangsregeln für bestehende Bilanzen.
Eine Änderung des allgemeinen Methodenrahmens verändert bereits veröffentlichte CCF-Ergebnisse nicht automatisch. Ob eine Bilanz neu berechnet werden muss, wird nach Art und Wesentlichkeit der Änderung sowie nach der für die konkrete Bilanz festgelegten Neuberechnungsregel entschieden.
Ein CCF wird nicht durch ein Zeichen nachvollziehbar
Ein Zeichen, eine ID oder ein QR-Code kann den Zugang zu einer Bilanz erleichtern und ein Ergebnis eindeutig zuordnen. Diese Elemente erklären jedoch noch nicht, welches Unternehmen und welcher Zeitraum betrachtet wurden, wo die Bilanzgrenze verläuft und wie das Ergebnis entstanden ist.
Nachvollziehbarkeit entsteht durch die offengelegten Grundlagen: Organisations- und Berichtsgrenze, Konsolidierungsmethode, Berichtsjahr, Datenbasis, Emissionsfaktoren, Annahmen, Ausschlüsse und Versionsstand.
Das natureOffice Zeichen ist deshalb bei unserem informationsbasierten Weg keine Auszeichnung und kein Nachweis für einen Klimastatus. Es ist ein Wegweiser zu den Informationen, die eine eigenständige Einordnung ermöglichen.
Nicht das Zeichen macht einen CO₂-Wert nachvollziehbar. Sondern die offengelegte Grundlage.
Weiterführende Links
- Zur Übersicht unserer Methodenrahmen →
- Zum Methodenrahmen Product Carbon Footprint →
- Zum Methoden- und Qualitätsrahmen für ecozoom-Bilanzierungstemplates →
- Zum Dokumentationsrahmen für freiwillige Klimabeiträge →
- Warum wir den informationsbasierten Weg gewählt haben →
- Fragen zu unseren Methoden: info@natureoffice.com
Quellen
- GHG Protocol: A Corporate Accounting and Reporting Standard, Revised Edition
- GHG Protocol: Required Greenhouse Gases in Inventories
- GHG Protocol: Scope 2 Guidance
- GHG Protocol: Corporate Value Chain (Scope 3) Accounting and Reporting Standard
- GHG Protocol: Scope 3 Calculation Guidance
- GHG Protocol: Land Sector and Removals Standard, Version 1.1
- ISO 14064-1:2018 – Greenhouse gases, Part 1
- GHG Protocol: Standards Development Update vom 29. Juli 2026